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   BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88   

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https://dejure.org/1989,17684
BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88 (https://dejure.org/1989,17684)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1989 - VII R 22/88 (https://dejure.org/1989,17684)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - VII R 22/88 (https://dejure.org/1989,17684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines steuerlichen Bevollmächtigten/ Beistandes wegen fehlender Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen - Befugnis eines Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.11.1987 - VII R 124/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Erstellung der Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dagegen ausgeführt, eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift werde dem Sinn und Zweck der Regelung über die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine zu einer beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nicht gerecht (Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Der erkennende Senat hat aber in dem von der Revision zitierten Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze seines Urteils in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 auch auf die gesondert zu erklärenden und festzustellenden Einkünfte aus der gewerblichen Mitunternehmerschaft zutreffen und ob der Lohnsteuerhilfeverein, wenn er an einer Einkommensteuererklärung eines Mitunternehmers mitwirkt, hinsichtlich dieser Einkünfte keine eigenständige steuerberatende Tätigkeit ausübt und er deshalb zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

    Die Beratungsbefugnis bleibt zwar, wie der Senat im Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschieden hat, dann unberührt, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) nicht übersteigen.

    Denn es handelt sich insoweit nicht mehr um typische Arbeitnehmereinkünfte (vgl. BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88
    Die Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine stellt demgegenüber - ebenso wie diejenige durch Steuerberatungsgesellschaften (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232) - eine besonders begründete Ausnahme dar, die eine Einschränkung der Beratungsbefugnis gebietet und rechtfertigt.
  • BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Aufsicht - Oberfinanzdirektion - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88
    Sie hält sich im Rahmen des Gesetzes, ist - wie oben ausgeführt - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 22.06.1989 - 1 BvR 508/89

    Steuerberatung; Versagung der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins

    Die Verfassungsbeschwerde in der Parallelsache 1 BvR 539/89 gegen das BFH-Urt. v. 28.2.1989 - VII R 22/88 (n.v.) wurde aus den gleichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
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